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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Allgemeines

Den Vertragsbeziehungen liegt die VOB/Teil B (DIN 1961) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung zugrunde. Unsere nachstehenden Bedingungen gelten für alle bei uns erteilten Bestellungen, sofern nicht neue Auftrags-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen durch uns ausgestellt werden. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Den Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, soweit sie von unseren Bedingungen abweichen. Spätestens mit der Erteilung des Auftrages gelten unsere Bedingungen als angenommen. Weitere Absprachen, die nicht in der schriftlichen Bestellung oder unserer schriftlichen Auftragsbestätigung enthalten sind, bestehen nicht. Spätere mündliche Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2. Angebot und Vertragsschluss

Angebote, Preislisten, Kostenvoranschläge, Frachtangaben etc. sind freibleibend. Muster, Maße und sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware sind bis zur Auftragsbestätigung unverbindliche Rahmenangaben. Bestellungen des Käufers bei uns sowie Angebote, Auskünfte, Empfehlungen und Ratschläge unserer Mitarbeiter binden uns erst mit unserer schriftlichen Bestätigung. 

3. Preise

Es gelten die Preise, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, in Euro und zuzüglich Mehrwertsteuer. Soweit Rechnungen an Endverbraucher gestellt werden, gelten die Preise einschließlich der Mehrwertsteuer.Alle Preise verstehen sich ab Werk Wiesau. Mehrkosten, die im Kundenbereich oder durch andere Vorgänge außerhalb unseres Einflusses verursacht werden, können jederzeit in Rechnung gestellt werden. Sollte sich herausstellen, dass die im Vertrag zu Grunde gelegten Maße nicht den Maßen des Bauwerkes entsprechen, ist die Firma Distner berechtigt, die Preise entsprechend zu ändern. Nachträgliche vom Besteller gewünschte Änderungen im Bezug auf Konstruktion und Ausführung unserer Leistung werden nur vorgenommen, wenn der Auftrag noch nicht in der Produktion ist. Wenn der Auftrag bereits in der Produktion ist, können Änderungen nicht mehr berücksichtigt werden. Die durch die Änderungen verursachten Mehrkosten sind vollständig durch den Besteller zu zahlen.

4. Eigentumsvorbehalt

Solange uns Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehen, behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Sachen vor. Die beweglichen Teile der Fenster und Türen bleiben auch nach Einbau unser Eigentum. Solange der Besteller seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung zu uns rechtzeitig nachkommt, ist er berechtigt, über die in unserem Eigentum stehenden gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. Der Eigentumsvorbehalt ist an den Abnehmer weiterzuleiten. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglch der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen, außerdem wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

5. Zahlungsverzug

Der Besteller ist verpflichtet, vom Verzugszeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von mindestens 2% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu zahlen. Sollte der Käufer eine geringere Belastung nachweisen, sind die Zinsen lediglich in der nachgewiesenen Höhe zu erstatten. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer ist zulässig. Alle gewährten Rabatte und sonstige Vergünstigungen, auch soweit sie andere kundenseits noch nicht vollständig erfüllten Verträge betreffen, werden mit Eintritt des Zahlungsverzuges sofort hinfällig. Sämtliche Lieferungen können von uns ganz oder teilweise bis zur Bezahlung unserer fälligen Forderungen zurückgehalten werden. In einem solchen Fall ist ein Schadenersatzanspruch des Bestellers ausgeschlossen. Die hierdurch zwangsläufig auftretenden Terminverschiebungen sind ebenfalls nicht von uns zu vertreten. Bei Terminverschiebungen aufgrund mangelnder Zahlung ist der Besteller verpflichtet, die bereits fertiggestellte Ware nach Ausgleich der fälligen Rechnungen abzunehmen.

6. Lieferfrist und Liefertermin

Alle von uns genannten Liefertermine sind unverbindliche Angaben nach Kalenderwochen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Liefertermine oder -fristen verbindlich und schriftlich vereinbart werden. Wir sind verpflichtet, bei einer Verzögerung der Lieferung den Besteller zu unterrichten.Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der technischen Klarstellung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Aufmaß bzw. Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Verzögert sich die Lieferzeit aus einem von uns nicht zu vertretenden Umstand, so kann der Besteller nur dann vom Vertrag zurücktreten, oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen wenn er uns zuvor unter Ablehnungsandrohung schriftlich eine Nachfrist von mindestens 3 Wochen gesetzt hat und diese Frist fruchtlos abgelaufen ist.Für Verzug und Unmöglichkeit haften wir nur in Höhe der Mehraufendungen für einen Deckungskauf, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Unvorhergesehene Ereignisse, wie Fälle höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen, nicht rechtzeitige Belieferung mit Rohstoffen, verlängern für die Dauer der verursachten Störung unsere Lieferzeiten. Dies gilt auch für den Fall des Verzuges. Wir haben das Recht zu Teillieferungen. Diese können getrennt berechnet werden.

7. Rücktritt

Tritt der Besteller aus einem von uns nicht zu vertretenden Grunde zurück, oder wird die Leistung aus einem solchen Grunde unmöglich, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet. Die Firma Distner ist berechtigt, 20% der Bruttoauftragssumme ohne konkreten Schadensnachweis als Schadensersatz wahlweise neben dem Anspruch auf Erfüllung zu verlangen. Der Firma Distner bleibt es unbenommen, einen höheren Schaden (Gewinnentgang) als die pauschalierten 20% bei Nachweis geltend zu machen. Es steht dem Besteller im übrigen frei, nachzuweisen, dass im Einzelfall ein niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist.

8. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind spätestens innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig, falls nichts anderes vereinbart wurde. Sämtliche Zahlungen sind in bar, durch Banküberweisung oder durch Scheck zu leisten. Als Zeitpunkt für die Zahlung ist die Gutschrift auf unserem Konto maßgeblich. Der Zahlungsanspruch wird mit Vertragsabschluss fällig. Zahlungen sind nur auf die von uns genannten Konten oder an Personen, die sich durch eine von uns schriftlich erteilte Inkassovollmacht ausweisen, zu leisten. Eine Aufrechnung ist uns gegenüber nur insoweit möglich, wie die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden ist oder von uns nicht bestritten wird.

9. Versand und Gefahrenübergang

Unsere Lieferungen erfolgen frei Werk Wiesau sofern nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Mit der Versandbereitschaft geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Ware auf den Besteller über sofern uns nicht an dem Schadenseintritt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann.

10. Gewährleistung und Schadenersatz

Geringfügige Abweichungen der gelieferten Ware von der Bestellung in Farbe, Maß und Ausführung gelten nicht als Mängel, deren Beseitigung verlangt werden könnte. Unsere Muster, Prospekte und anderes Werbematerial geben nur annähernd die Eigenschaftenunserer Ware an. Wir haften daher nicht für Abweichungen von diesen. Es kann jedoch im Einzelfall etwas anderes von uns schriftlich zugesagt werden. Bei ordnungsgemäß gerügten Mängeln sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet. Da die bestellten Waren Maßanfertigungen sind, ist das Recht der Wandelung ausgeschlossen. Nur wenn wir zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht in der Lage sind, kann der Besteller eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen. Ein darüberhinausgehender Schadensersatz besteht nicht.Der Besteller ist verpflichtet, jede einzelne Lieferung unverzüglich und in jeder Hinsicht und ohne Beschränkung auf Stichproben auf erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen zu untersuchen. Bei Transporten mit der Deutschen Bahn AG oder per Spedition hat die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Ware sofort bei Abnahme zu erfolgen.Sollte die unverzügliche Untersuchung der Ware nach Eingang unterblieben sein, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, soweit es der Besteller versäumt hat, Rückgriffsrechte gegen Dritte zu wahren, z. B. bahnamtliche Tatbestandsaufnahmen etc. Ansonsten sind Beanstandungen unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Lieferung, in jedem Falle aber vor Verarbeitung bzw. Einbau schriftlich anzuzeigen. Verspätete Mängelrügen sind unwirksam.Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall bleiben unberührt eine Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf besondere Risiken bei Vertragsabschluss schriftlich hinzuweisen.Die Verjährungsfrist sämtlicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Bestellers beträgt vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften sechs Monate. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt der Lieferung.

11. Montage

Montagen erfolgen, sobald die Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten zulassen. Etwaige notwendige Geräte oder Gerüste sowie Anschlüsse für Elektrowerkzeuge und Entnahme von Strom und Wasser, ferner Mauer-, Stemm- und Beiputzarbeiten sind bauseits ohne Berechnung zu stellen. Führt der Verkäufer die Demontage in Altbauten aus, so trägt der Käufer das Risiko für Schäden an Putz, Mauerwerk, Fensterbänken, alten Fenstern und am Wohnungsinventar, ausgenommen bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Monteure. Abdicht- und Verputzerarbeiten zwischen Fenster und Mauerwerk sind in unseren Leistungen nicht enthalten, oder sie wurden vertragsgemäß vereinbart. Werden Rolläden bzw. Jalousien bauseits entfernt und angepasst, so sind diese vor Montagebeginn zu entfernen. Ist dies nicht gegeben, so werden diese gegen Berechnung von uns entfernt und auf Wunsch angepasst.

12. Leistungsstörungen

Kann bei Eintreffen des Montagetrupps der Firma Distner durch Umstände, die diese nicht zu vertreten hat, das Ausmaß, die Montage u.ä. nicht erfolgen, so ist der Besteller verpflichtet, der Firma Distner die Kosten der vergeblichen Anfahrt und den entstandenen Arbeitsaufwand im Stundenlohnnachweis zu ersetzen. Kann eine bestellte Anlage durch einen von der Firma Distner nicht zu vertretenden Umstand nicht vollständig eingebaut werden, so hat die Abnahme des eingebauten Teils des Auftrages zu erfolgen, ebenso die Zahlung. Eine solche Teilleistung gilt als in sich abgeschlossener Teil der Leistung.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die von uns zu erbringende Leistung ist der Sitz unseres Herstellungswerks in Wiesau. Gerichtsstand ist Tirschenreuth. Dies gilt auch für Klagen aus in Zahlung genommenen Wechseln und Schecks sowie für Prozesse nach einem Rücktritt vom Vertrage. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt jedoch nur für Kaufleute und ausländische Vertragspartner sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtliche Sondervermögen. Auf die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien findet ausschließlich deutsches Recht, so wie es für Geschäfte zwischen Inländern üblich ist Anwendung.

14. Schlussbestimmungen

Sollten aus irgendeinem Grund einzelne Bestimmungen aus diesen Geschäftsbedingungen nicht rechtswirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll Ausfüllung der Lücke eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinne und Zweck dieser Geschäftsbedingungen gewollt haben würden, wenn sie den jeweiligen Punkt bedacht hätten. Der Besteller erhält hierdurch Kenntnis, dass seine personenbezogenen Daten – soweit diese für die Abwicklung des Auftrages erforderlich sind – im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert werden.